1 Allgemeines
Keine Datenschutzvorschriften mehr
Zum 01.12.2021 fand eine umfassende Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) [1] statt. Neben der verspäteten Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU-Richtlinie 2018/1972) enthält das novellierte TKG weitere Änderungen, um die technische Entwicklung im Telekommunikationssektor voranzubringen und den diesbezüglichen Regelungsrahmen zu modernisieren. Ferner wurden Kunden- und Verbraucherrechte gestärkt, etwa durch die Möglichkeit, Verträge mit Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Auch der rechtliche Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten wurde geschaffen. Zeitgleich zum 01.12.2021 erfolgten mit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) [2] eine Neuregelung und die erforderliche Anpassung der Datenschutzbestimmungen des TKG. Im Zuge dessen wurden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG in das TTDSG überführt. Das TKG enthält nun keine Datenschutzvorschriften mehr. Das TTDSG enthält in den §§ 3–18 die zuvor in den §§ 88 ff. TKG enthaltenen Vorschriften zum Datenschutz und deren Anpassung an die DSGVO. Da mit dieser Novelle die für dieses Werk relevanten IT-Sicherheits- und Datenschutzregelungen im TKG weitestgehend weggefallen sind, erfolgt im Nachfolgenden eine knappe Übersicht über etwaige für Telekommunikationsanbieter und Verbraucher möglicherweise bedeutsame Regelungen. Zu den datenschutzrelevanten Regelungen des TTDSG zu Telekommunikationsdiensten s. Kap. 02253.
Zum 01.12.2021 fand eine umfassende Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) [1] statt. Neben der verspäteten Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU-Richtlinie 2018/1972) enthält das novellierte TKG weitere Änderungen, um die technische Entwicklung im Telekommunikationssektor voranzubringen und den diesbezüglichen Regelungsrahmen zu modernisieren. Ferner wurden Kunden- und Verbraucherrechte gestärkt, etwa durch die Möglichkeit, Verträge mit Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Auch der rechtliche Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten wurde geschaffen. Zeitgleich zum 01.12.2021 erfolgten mit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) [2] eine Neuregelung und die erforderliche Anpassung der Datenschutzbestimmungen des TKG. Im Zuge dessen wurden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG in das TTDSG überführt. Das TKG enthält nun keine Datenschutzvorschriften mehr. Das TTDSG enthält in den §§ 3–18 die zuvor in den §§ 88 ff. TKG enthaltenen Vorschriften zum Datenschutz und deren Anpassung an die DSGVO. Da mit dieser Novelle die für dieses Werk relevanten IT-Sicherheits- und Datenschutzregelungen im TKG weitestgehend weggefallen sind, erfolgt im Nachfolgenden eine knappe Übersicht über etwaige für Telekommunikationsanbieter und Verbraucher möglicherweise bedeutsame Regelungen. Zu den datenschutzrelevanten Regelungen des TTDSG zu Telekommunikationsdiensten s. Kap. 02253.
Telekommunikation und deren Anbieter
Nach § 3 Nr. 61 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste wie Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Umfasst wird nach § 3 Nr. 24 TKG auch der „interpersonelle Kommunikationsdienst, ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht (…)”. Im Ergebnis bedeutet dies, dass aufgrund der Neufassung des § 3 TKG auch sogenannte „Over-the-top-(OTT)”-Kommunikationsdienste, bspw. webgestützte E-Mail-Dienste oder Messenger wie WhatsApp und Threema, als Telekommunikationsdienste gelten.
Nach § 3 Nr. 61 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste wie Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Umfasst wird nach § 3 Nr. 24 TKG auch der „interpersonelle Kommunikationsdienst, ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht (…)”. Im Ergebnis bedeutet dies, dass aufgrund der Neufassung des § 3 TKG auch sogenannte „Over-the-top-(OTT)”-Kommunikationsdienste, bspw. webgestützte E-Mail-Dienste oder Messenger wie WhatsApp und Threema, als Telekommunikationsdienste gelten.
Gemäß § 3 Nr. 1 TKG ist Anbieter von Telekommunikationsdiensten jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt. Dazu zählen insbesondere Anbieter von Festnetz und Mobilfunk.