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Allgemeines
Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG) [1] trat Anfang Dezember 2021 in Kraft. Ein Ziel des TTDSG ist die Konsolidierung wesentlicher Datenschutzvorschriften aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG), um weitere Rechtsklarheit zu schaffen. Dies war notwendig, um die bisherigen Datenschutzvorschriften aus TKG und TMG an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) [2] anzupassen und die Regelungen der ePrivacy-Richtlinie [3] in nationales Recht umzusetzen. Ursprünglich sollte zeitgleich mit der DSGVO eine europäische Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung) in Kraft treten und die ePrivacy-Richtlinie ersetzen. Da die Verordnung höherrangiges Recht wäre, würde sie das TTDSG ablösen und direkte Anwendung in den Mitgliedstaaten finden. Dies ist bis heute jedoch noch nicht geschehen, und derzeit ist auch nicht absehbar, ob oder wann diese Verordnung kommen wird.
Im TTDSG wurden die Datenschutzvorschriften von TKG [4] und TMG [5] zusammengeführt. Es enthält spezifische Datenschutzvorschriften für Anbieter von Telekommunikationsdiensten (insbesondere Telefon- und Internetanschlüsse) und Telemediendiensten (z. B. Webseiten oder APPS). Das TKG wurde im Zuge der Konsolidierung neu gefasst, das TMG entsprechend geändert.
Datenschutzrechtlicher Regelungsinhalt
Das TTDSG tritt (für die Sonderbereiche Telekommunikation und Telemedien) neben die bereits bestehenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO und die ergänzenden Vorschriften z. B. aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Während die DSGVO die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, zielt das TTDSG als nationale Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie auf einen gleichwertigen Schutz des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit ab. Es bezweckt damit eine „Detaillierung und Ergänzung” der Regelungen der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation (s. Art. 1 Abs. 1 und 2 ePrivacy-Richtlinie). Damit regelt das TTDSG unter anderem den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Endeinrichtungen, unabhängig davon, ob ein etwaiger Personenbezug vorliegt. Datenschutzrechtlich relevanter Gegenstand des TTDSG sind unter anderem „besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien” (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 TTDSG).

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