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1 Allgemeines

Anwendungsbereich
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie wurde am 9. Januar 1907 erlassen. In der Umgangssprache heißt es Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtsgesetz. Die nicht amtliche Abkürzung ist KunstUrhG oder KUG. Zum 1. Januar 1966 wurde es größtenteils aufgehoben, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft. Das Recht am eigenen Bild wird behandelt in den §§ 22, 23, 24 und 33 (als Strafvorschrift) des KunstUrhG.
Das KunstUrhG war als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden waren vorher widerrechtlich in dessen Sterbezimmer eingedrungen.
Abgrenzung: Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) und Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werks der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk. Im Kunsturheberrechtsgesetz ist nur noch „Das Recht am eigenen Bild” als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verblieben.

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