1 Allgemeines
Anwendungsbereich
Hauptzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ausgehend von der Begriffsvielfalt wie Rechtsberatung, Rechtsbesorgung, Rechtsbetreuung, Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten regelt das RDG vom 12.12.2007 das Recht zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und ersetzt die überholten Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) einschließlich Verordnungen. Die Folge ist die Einschränkung des Rechtsberatungsmonopols deutscher Rechtsanwälte und Steuerberater. Damit entsteht mehr Freiraum für nicht anwaltliche Konkurrenz. Verfassungsrechtlich zum Tragen kommt dabei als vorrangige Maßstabsnorm Art. 12 I GG, die garantierte Berufsfreiheit. Einschränkungen müssen im Interesse des Gemeinwohls verhältnismäßig sein.
Hauptzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ausgehend von der Begriffsvielfalt wie Rechtsberatung, Rechtsbesorgung, Rechtsbetreuung, Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten regelt das RDG vom 12.12.2007 das Recht zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und ersetzt die überholten Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) einschließlich Verordnungen. Die Folge ist die Einschränkung des Rechtsberatungsmonopols deutscher Rechtsanwälte und Steuerberater. Damit entsteht mehr Freiraum für nicht anwaltliche Konkurrenz. Verfassungsrechtlich zum Tragen kommt dabei als vorrangige Maßstabsnorm Art. 12 I GG, die garantierte Berufsfreiheit. Einschränkungen müssen im Interesse des Gemeinwohls verhältnismäßig sein.
Begriff der Rechtsdienstleistung
Als Rechtsdienstleistung wird jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten bewertet, sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, § 2 Abs. 1 RDG. Hierzu gehört auch die Inkassodienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, § 2 Abs. 2 RDG. Nicht dazu gehören u. a.: wissenschaftliche Gutachten, Schiedsrichter, Schlichtungsstellen oder Mediation und an die Allgemeinheit gerichtete Erörterungen von Rechtsfragen in den Medien, § 2 Abs. 3 RDG.
Als Rechtsdienstleistung wird jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten bewertet, sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, § 2 Abs. 1 RDG. Hierzu gehört auch die Inkassodienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, § 2 Abs. 2 RDG. Nicht dazu gehören u. a.: wissenschaftliche Gutachten, Schiedsrichter, Schlichtungsstellen oder Mediation und an die Allgemeinheit gerichtete Erörterungen von Rechtsfragen in den Medien, § 2 Abs. 3 RDG.
Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen
Unterschieden wird zwischen Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (siehe auch nächster Abschnitt „Rechtsdienstleistungsregister”) wie Rechtsanwälte odersachkundige Unternehmen und nicht registrierte Personen. Zu letzteren gehören beispielsweise Mitarbeiter von Behörden, Insolvenzverwaltung, Verbraucherschutz oder soziale Dienste.
Unterschieden wird zwischen Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (siehe auch nächster Abschnitt „Rechtsdienstleistungsregister”) wie Rechtsanwälte odersachkundige Unternehmen und nicht registrierte Personen. Zu letzteren gehören beispielsweise Mitarbeiter von Behörden, Insolvenzverwaltung, Verbraucherschutz oder soziale Dienste.