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07106 Die Einwilligung in der DSGVO – Kinder und Jugendliche – Sanktionen – Wirksamkeit

Eine Einwilligung ist auch mit Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung noch immer in der Lage, eine Datenverarbeitung zu legitimieren. Jedoch sind die gesetzlichen Hürden, die durch die DSGVO geschaffen wurden und die es zu überwinden gilt, (deutlich) höher geworden. Besonders bei den Einwilligungen von Kindern in sogenannte Dienste der Informationsgesellschaft begegnen uns einige zusätzliche Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Ferner sollte man sich als Verantwortlicher auch nicht ohne Prüfung darauf verlassen, dass die bisher verwendeten Einwilligungserklärungsdokumente auch mit Geltung der DSGVO weiterhin Gültigkeit behalten. Beachtet man die zukünftigen gesetzlichen Herausforderungen nicht, können den Verantwortlichen schließlich nicht unerhebliche Sanktionen drohen.
Um eine wirksame Einwilligung nach DSGVO einzuholen oder bestehende Einwilligungen zu prüfen, ist eine Vielzahl an Fragen zu beantworten. In der beigefügten Checkliste sind die in den beiden Beiträgen zur „Einwilligung in der DSGVO” aufgeworfenen Fragestellungen zusammengetragen.
Arbeitshilfen:
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1 Einleitung

Hohe Anforderungen
Wie bereits der Beitrag „Die Einwilligung in der DSGVO – Allgemeines” (s. Kap. 07105) aufzeigen sollte, existiert mit Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwar auch noch weiterhin der Legitimationstatbestand der Einwilligung. Wie jedoch auch deutlich werden sollte, wird es aufgrund der geänderten gesetzlichen Anforderungen immer schwerer, eine wirksame Einwilligung einzuholen. Daher wird es folglich immer wichtiger (für den Fall, dass man sich auf eine Einwilligung verlassen will), sich intensiv mit den zukünftigen gesetzlichen Anforderungen auseinanderzusetzen und diese bezogen auf den Einzelfall umzusetzen. Um den Leser bei der Umsetzung der weiteren, relevanten DSGVO-Anforderungen die Einwilligung betreffend zu unterstützen, ist dieser Beitrag wie folgt aufgebaut:
Einwilligung von Kindern und Jugendlichen
Zunächst wird der in Art. 8 DSGVO enthaltene Spezialfall der „Einwilligung von Kindern und Jugendlichen in Dienste der Informationsgesellschaft” beleuchtet. Wie die Ausführungen deutlich machen sollen, ist eine solche Einwilligung bei Kindern/Jugendlichen unter 16 Jahren in der Umsetzung besonders kompliziert. Dieses insbesondere nicht zuletzt auch deshalb, weil die Identifikation und Nachweisführung, dass wirksam vom Berechtigten in die Verarbeitung der Daten des Kindes/Jugendlichen eingewilligt wurde, gerade bei Diensten der Informationsgesellschaft alles andere als leicht fällt. Umso wichtiger ist es deshalb, sich der Anforderungen, die die DSGVO an diese Fallkonstellation stellt, bewusst zu werden und diese durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen abzubilden. Sämtliche getroffenen Maßnahmen müssen, u. a. auch um der in der DSGVO enthaltenen Rechenschaftspflicht zu genügen, entsprechend dokumentiert werden.
Sanktionen
Eine umfassende Dokumentation über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen empfiehlt sich nicht zuletzt auch deshalb, um etwaige Sanktionen zu vermeiden. Diese können bei Verstößen aufgrund von Außerachtlassung bzw. der Nichtnachweisbarkeit der gesetzlichen Einwilligungsanforderungen drohen. Die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten, die ein Datenschutzverstoß mit sich bringen kann, werden dann im dritten Abschnitt dieses Kapitels näher vorgestellt.

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