07330 Videoüberwachung – Datenschutzrechtliche Zulässigkeit und Pflichten
Der Einsatz von Videoüberwachung wird häufig von Rechtsunsicherheit begleitet. Der zweiteilige Beitrag zur Videoüberwachung durch Private bietet Anwendern von Videoüberwachungstechnik eine Hilfestellung für eine rechtskonforme Umsetzung. Er beantwortet die wichtigsten Fragen zu einem rechtmäßigen Einsatz von Videoüberwachung durch Private. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, verschiedene Einsatzszenarien bewertet und anhand von Beispielen Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis aufgezeigt. Dabei wird auch die Frage der rechtmäßigen Verwendung von Aufzeichnungen einer Videoüberwachung aufgegriffen und in dem hier relevanten Kontext beantwortet. Der Schwerpunkt dieses ersten Teils liegt auf der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit und den datenschutzgesetzlichen Pflichten beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik. Arbeitshilfen: Die für eine Bewertung und Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit notwendigen Informationen können für eine Videoüberwachung gezielt mit einer Checkliste zusammengetragen werden, wie Sie Ihnen hier als Arbeitshilfe zur Verfügung steht. Auch die erforderlichen Angaben für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und für die Datenschutz-Folgenabschätzung können zum Großteil der Checkliste entnommen werden, wenn sie zuvor bei der Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit herangezogen wurde. Ein entsprechend aufeinander abgestimmtes Vorgehen vereinfacht den Aufwand erheblich. Eine praktische Hilfe bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen für eine Videoüberwachung bietet die hier abrufbare Checkliste „Technische und organisatorische Maßnahmen – Kernpunkte” die nach der Leitlinie 2.0 des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) aufgebaut ist. Sie enthält Themen, die nach Ansicht des EDSA im Besonderen zu berücksichtigen sind, und dazu korrespondierend beispielhafte Fragen. Dabei ist zu beachten, dass diese Checkliste lediglich Kernthemen für den Einsatz von Videoüberwachungstechnik enthält und hinsichtlich der gem. Art. 32 DSGVO zu ergreifenden Maßnahmen keinesfalls abschließend ist. Aufgrund des großen Umfangs der verpflichtend bereitzustellenden Informationen bietet es sich an, die Hinweis- bzw. Informationspflicht gestuft umzusetzen. Ein solches Vorgehen wird auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden akzeptiert. Danach müssen die wichtigsten Informationen zur Videoüberwachung und zum Verantwortlichen mit einem Hinweisschild gegeben werden (erste Ebene), während die weiteren obligatorischen Angaben auf anderem Wege (zweite Ebene) gemacht werden können. Zur praktischen Umsetzung auf erster Ebene schlagen die Datenschutzaufsichtsbehörden als Beispiel ein vorgelagertes Hinweisschild vor, wie es in der beigefügten Arbeitshilfe umgesetzt ist. Aufgrund des großen Umfangs der verpflichtend bereitzustellenden Informationen bietet es sich an, die Hinweis- bzw. Informationspflicht gestuft umzusetzen. Ein solches Vorgehen wird auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden akzeptiert. Danach müssen die wichtigsten Informationen zur Videoüberwachung und zum Verantwortlichen mit einem Hinweisschild gegeben werden (erste Ebene), während die weiteren obligatorischen Angaben auf anderem Wege (zweite Ebene) gemacht werden können. Ein vollständiges Informationsblatt zur Ergänzung des Hinweisschildes bei einem gestuften Vorgehen kann auf zweiter Ebene nach Ansicht der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden so aussehen, wie in der für Sie vorbereiteten Arbeitshilfe. Sie ist zur Auslage oder zum Aushang im Format A3 vorbereitet. Ein Hinweisschild zur Videoüberwachung kann und sollte auch ein Bildsymbol enthalten. Auf diese Weise wird in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form ein aussagekräftiger Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung vermittelt. Bildsymbole können regelmäßig einfacher und in kürzerer Zeit, also auch im Vorbeigehen, inhaltlich erfasst werden. Für das Piktogramm gibt es weder ein verbindlich vorgeschriebenes noch ein genormtes Muster. Die Arbeitshilfe liefert neben einem in Anlehnung an das von den Datenschutzbehörden beispielhaft verwendeten Symbols eine weitere Variante mit einer Kamera auf gelben Grund, die im Zweifel sogar besser wahrgenommen werden kann. Die Piktogramme finden Sie zur weiteren Verwendung in der beigefügten PowerPoint-Datei. von: Vita:
Dr., Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Datenschutz- und IT-Recht ( www.datenschutzrecht-praxis.de); erfahren in der Beratung großer und mittelständischer Unternehmen verschiedener Branchen auf nationaler und internationaler Ebene zu allen datenschutzrechtlichen Fragen (u. a. im Bereich Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, IT und Telekommunikation); Leiter von Projekten zur IT-Compliance und Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben; zertifizierter Datenschutzbeauftragter und zertifizierter Datenschutzauditor; Lehrbeauftragter an der Hochschule Düsseldorf und Autor zahlreicher Fachpublikationen. Weitere Beiträge: |
1.1 Ausgangspunkt
Private Videoüberwachung ist weit verbreitet. Eine visuelle und akustische Überwachung lässt sich mit handelsüblicher Technik ohne großen finanziellen und organisatorischen Aufwand realisieren. Damit Videoüberwachung als Mittel zur Sicherung und Kontrolle sinnvoll und erfolgreich eingesetzt werden kann, bedarf es jedoch einer sorgfältigen Planung (dazu s.
Kap. 06271). Im Rahmen dieser Planung, aber auch der Einführung und des Einsatzes einer Videoüberwachung sind neben den technischen und organisatorischen Aspekten vor allem rechtliche Punkte zu berücksichtigen.
Risiko
Werden die rechtlichen Vorgaben und Anforderungen nicht beachtet, drohen nicht nur Maßnahmen von Datenschutzaufsichts- und Strafverfolgungsbehörden in Form von Untersuchungen bzw. Ermittlungen und Abhilfemaßnahmen wie Verboten. Rechtsverstöße können auch zivilrechtliche und bei einer Überwachung von Beschäftigten sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Schließlich besteht die Gefahr, dass die finanziellen Aufwendungen für eine Videoüberwachung zu einer Fehlinvestition werden. Weitere finanzielle Einbußen können aufgrund von Bußgeld, Geldstrafe, Schadenersatz und Kosten eines Rechtsstreits entstehen.
Hinweis
Die in diesem Beitrag enthaltenen rechtlichen Bewertungen diverser Einsatzszenarien, exemplarischer Fallgruppen und Beispiele können die notwendige rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.