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Vorgelagertes Hinweisschild zur Videoüberwachung
Aufgrund des großen Umfangs der verpflichtend bereitzustellenden Informationen bietet es sich an, die Hinweis- bzw. Informationspflicht gestuft umzusetzen. Ein solches Vorgehen wird auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden akzeptiert. Danach müssen die wichtigsten Informationen zur Videoüberwachung und zum Verantwortlichen mit einem Hinweisschild gegeben werden (erste Ebene), während die weiteren obligatorischen Angaben auf anderem Wege (zweite Ebene) gemacht werden können. Zur praktischen Umsetzung auf erster Ebene schlagen die Datenschutzaufsichtsbehörden als Beispiel ein vorgelagertes Hinweisschild vor, wie es in der beigefügten Arbeitshilfe umgesetzt ist.
Zum Kapitel: Videoüberwachung durch Private – Teil 1

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