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Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen
Der Gegenstand der Vereinbarung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen ist in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 DSGVO geregelt. Für eine praxisgerechte Umsetzung ist zum einen auf eine hinreichende Konkretisierung der Inhalte der Regelungen zu achten. Zum anderen müssen die Inhalte der Vereinbarung im jeweiligen Datenschutzmanagement der Verantwortlichen entsprechend berücksichtigt und abgebildet werden. Die Ausführungen des Fachbeitrags (s. Kap. 07413, Abschnitt 5.2) zu diesen Themen finden Sie in der beigefügten Arbeitshilfe checklistenartig zusammengefasst.
Zum Kapitel: Gemeinsame Verantwortlichkeit

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