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07331 Weitere Fallbeispiele aus der Rechtsprechung zur Videoüberwachung

Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von Videoüberwachungstechnik befassen müssen. In Ergänzung zum Beitrag „Videoüberwachung – Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen” (s. Kap. 07330) wird hier eine Reihe praxisrelevanter Urteile vorgestellt, so z. B. zur Videoüberwachung von Wohneigentum, von öffentlich zugänglichen Bereichen, am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr (Dash-Cams).
Aufgrund der nunmehr gültigen EU-Datenschutzgrundverordnung und des BDSG (neu), wird dieser Beitrag zur Zeit überarbeitet.
Er beinhaltet in seiner derzeitigen Fassung nach wie vor nützliche Aussagen bzw. nützliche Informationen. Diese haben im Wesentlichen auch vor dem Hintergrund des "neuen" Datenschutzrechts noch Bestand. Bis zur Veröffentlichung der Überarbeitung bleibt der Beitrag daher im Werk. Grundsätzlich gelten die Wortlaute der Rechtsnormen in Ihrer jeweils zuletzt veröffentlichten Fassung.
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1 Videoüberwachung von Wohnungseigentum

Die Möglichkeiten und Grenzen der Videoüberwachung in Wohnungseigentumsanlagen waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung.

1.1 Überwachung durch einzelne Wohnungseigentümer

Grundstücksüberwachung
Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum überwachen dürfen, wenn sich die Überwachung darauf beschränkt und benachbartes Sondereigentum oder öffentliche Flächen nicht erfasst werden. Diesem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem darüber gestritten wurde, ob Videokameras an der Gartenseite eines Reihenhauses ausschließlich das Grundstück des Kameranutzers erfassen dürfen (Link zur vollständigen Entscheidung [1]).
Klingelkamera
Für den Einsatz von Klingelkameras in Wohneigentumsanlagen, die nach Betätigen der Klingel des einzelnen Wohnungseigentümers eine kurzzeitige Bildübertragung (bis zu einer Minute) auf einen Monitor in dessen Wohnung ermöglichen, hat der BGH einzelnen Wohnungseigentümern das Recht zuerkannt, in das Klingeltableau der Gemeinschaftswohnanlage eine Klingelkamera einzubauen bzw. diesen Einbau nach § 22 Abs. 1 WEG verlangen zu können. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage ohne konkrete Anhaltspunkte rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung, die einer Zulässigkeit entgegenstünde (Link zur vollständigen Entscheidung [2]).

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