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02260 Kurzhinweise: Energieeffizienzgesetz

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1 Allgemeines und Aufbau

Am 17. November 2023 wurde das Energieeffizienzgesetz [1] zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland vom Bundestag verabschiedet. Die Verabschiedung dieses Gesetzes dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz.
Sieben Abschnitte
Das Gesetz ist in sieben Abschnitte unterteilt:
Abschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2:
Jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
Abschnitt 3:
Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
Abschnitt 4:
Energieeffizienz in Rechenzentren
Abschnitt 5:
Abwärme
Abschnitt 6:
Klimaneutrale Unternehmen
Abschnitt 7:
Schlussvorschriften.

2 Relevanz für IT-Hardware und die Verfügbarkeit von Daten

Stabil und zuverlässig
Das Energieeffizienzgesetz beeinflusst maßgeblich die Verfügbarkeit von Daten und IT-Hardware. Es fördert den Einsatz energieeffizienter Technologien in Rechenzentren, was den Energieverbrauch verringert und die Betriebsstabilität verbessert. Durch die Implementierung dieser Technologien wird eine stabilere und zuverlässigere Infrastruktur geschaffen. Effiziente Energiemanagementsysteme steigern die Verfügbarkeit kritischer Systeme und minimieren Sicherheitsrisiken. Dadurch wird das Risiko von Stromausfällen reduziert, die potenziell Sicherheitsvorfälle auslösen könnten.
Investitionen in moderne und energieeffiziente Hardware verbessern die Leistung und Zuverlässigkeit der IT-Systeme, was die Datenverfügbarkeit steigert. Zudem unterstützt das Gesetz die Entwicklung effizienter Kühlungslösungen, die Überhitzung und Ausfälle verringern.
Nachhaltige Praktiken
Die Einhaltung des Gesetzes fördert nachhaltige Praktiken. Die Einhaltung ist wichtig, um rechtliche Konsequenzen und Vertrauensverluste zu vermeiden. Zudem sollten Sicherheitsmaßnahmen in nachhaltige Initiativen integriert werden, um eine ganzheitliche Strategie zu fördern.

3 Struktur

In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Paragrafen des Energieeffizienzgesetzes vorgestellt und inhaltlich zusammengefasst. Dabei werden die wesentlichen Bestimmungen und Vorgaben des Gesetzes strukturiert erläutert, um einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Steigerung der Energieeffizienz zu bieten.

3.1 § 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht

Ziele
Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Energieeffizienz und zeitgleich die Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs. Ergänzend dazu soll der Import und der Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden. Dies zielt darauf ab, sowohl die Sicherheit der Versorgung zu verbessern als auch den globalen Klimawandel einzudämmen. Zudem zielt das Gesetz darauf ab, die nationalen Energieeffizienzziele zu erreichen und die europäischen Zielvorgaben einzuhalten.

3.2 § 2 Anwendungsbereich

Regelungsbereich
Das Gesetz regelt:
Energieverbrauchsziele ohne Begrenzung des individuellen Verbrauchs,
Energieeinsparverpflichtungen und Managementsysteme für öffentliche Stellen,
Managementsysteme für Unternehmen,
Umsetzungspläne für Energieeinsparungen in Unternehmen,
Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren und IT-Betreiber,
Abwärmenutzung und Informationspflichten für Unternehmen.

3.3 § 3 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen definieren die Grundlagen für das Gesetz und stehen für ein besseres Verständnis zur Verfügung.

3.4 § 4 Energieeffizienzziele

Ziele konkret
In dem Energieeffizienzgesetz wurden folgende Ziele festgehalten:
Deutschland soll seinen Endenergieverbrauch, im Vergleich zu dem im Jahr 2008, bis 2030 um mindestens 26,5 % reduzieren. Das entspricht einem Endenergieverbrauch von 1.867 Terrawattstunden.
Deutschland soll seinen Primärenergieverbrauch, im Vergleich zu dem im Jahr 2008, bis 2030 um mindestens 39,3 % reduzieren. Das entspricht einem Primärenergieverbrauch von 2.252 Terrawattstunden.
Für den Zeitraum nach 2030 soll angestrebt werden, den nationalen Endenergieverbrauch um 45 %, im Vergleich zu dem im Jahr 2008, zu senken. Die Bundesregierung kann die Ziele bei außergewöhnlichen konjunkturellen oder bevölkerungsbezogenen Entwicklungen anpassen.

3.5 § 5 Einsparung von Endenergie

Verpflichtung Bund/Länder
Der Bund und die Länder sind verpflichtet, von 2024 bis 2030 jährlich neue Endenergieeinsparungen zu erzielen, wobei der Bund mindestens 45 Terawattstunden und die Länder mindestens drei Terawattstunden einsparen müssen. Diese Maßnahmen müssen auch private Haushalte unterstützen, insbesondere solche mit begrenzten finanziellen Mitteln. Einsparungen können teilweise ins Folgejahr übertragen werden.

3.6 § 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

Energiemanagement
Öffentliche Stellen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von einer Gigawattstunde oder mehr sind verpflichtet, bis zum Jahr 2024, jährlich zwei Prozent ihres Endenergieverbrauchs einzusparen. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Energieverbrauch von drei Gigawattstunden oder mehr müssen bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen; bei einem Verbrauch zwischen ein und drei Gigawattstunden ist ein vereinfachtes Energiemanagementsystem erforderlich. Die Länder und der Bund müssen die Einhaltung und Berichterstattung sicherstellen.

3.7 § 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz, die unter anderem die Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen und Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission umfassen. Weitere Aufgaben sind u. a. die Entwicklung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung im Bereich Energieeffizienz, die wissenschaftliche Unterstützung im Bereich Wärme und Kälte sowie der Betrieb einer Abwärme-Plattform.

3.8 § 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

Umsetzung in Unternehmen
Weisen Unternehmen einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden, innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren auf, sind Unternehmen verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Es besteht nicht nur die Pflicht zur Einrichtung eines solchen Systems, sondern auch der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen. Dazu zählt:
Analyse von Abwärmequellen und Bewertung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung in Bezug auf eine praktische Umsetzung.
Identifikation technisch realisierbarer Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten nach DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021).
Fristen
Unternehmen, die bis zum 17. November 2023 den Status eines Unternehmens erlangt haben und den oben genannten Richtwert von 7,5 Gigawattstunden erreichen, müssen bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben. Erfolgt die Erlangung des Status ab dem 18. November 2023, so muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach der Erreichung des Status eingerichtet sein.

3.9 § 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

Pläne sind zu veröffentlichen
Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden, jedoch weniger als 7,5 Gigawattstunden, innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre aufweisen sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren konkrete und durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Pläne müssen alle wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen einschließen.

3.10 § 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Prüfungen
Dem Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle obliegt die Kontrolle und Prüfung in Bezug auf die verpflichtende Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 sowie die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9. Die Kontrolle der Unternehmen erfolgt stichprobenartig. Ferner darf das Bundesamt Nachweise von den zu prüfenden Unternehmen, innerhalb einer Frist von vier Wochen, über eine elektronisch abrufbare Vorlage einzufordern.

3.11 § 11 Klimaneutrale Rechenzentren

Rechenzentren sind ebenfalls verpflichtet klimaneutraler zu werden. Gestaffelt werden die gesetzlichen Anforderungen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines Rechenzentrums.

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