Dieser zweite Beitrag zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gibt praktische Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 30 DSGVO. Dabei geht es schwerpunktmäßig darum, welche Angaben in ein Verarbeitungsverzeichnis zwingend hineingehören. Daneben werden Empfehlungen gegeben, welche weiteren – nicht explizit gesetzlich geforderten – Angaben zusätzlich mit aufgeführt werden sollten, um für Sie einen Mehrwert zu generieren.
Nach meiner Auffassung entwickelt sich das Verarbeitungsverzeichnis erst durch diese zusätzlichen Angaben für den Verantwortlichen zu einem wirklichen Mittel der „Selbsterkenntnis”. So werden mit nur ein paar mehr Angaben die Unternehmensprozesse transparent und steuerbar, und Sie erfüllen nebenbei die gesetzlichen Anforderungen. Arbeitshilfen:
Die Arbeitshilfe ist ein Vorschlag für ein Musterverzeichnis nach Artikel 30 Abs. 1 für den Verantwortlichen. Das Verzeichnis enthält alle geforderten Angaben, fragt jedoch auch weitere Informationen ab und hält sich nicht streng an die Reihenfolge aus Artikel 30 sondern wählt eine deutlichere Darstellung. Eine vorgegebene Reihenfolge schreibt der Artikel nicht vor. Vielmehr ist es nur wichtig, alle der geforderten Anforderungen (mindestens) zu berücksichtigen. Sie können diesen Vorschlag weiter modifizieren und an Ihre Bedürfnisse anpassen.
Die Arbeitshilfe ist ein Vorschlag für ein Musterverzeichnis nach Artikel 30 Abs. 2 für Auftragsverarbeiter. Das Verzeichnis enthält alle geforderten Angaben, fragt jedoch auch weitere Informationen ab und hält sich nicht streng an die Reihenfolge aus Artikel 30 sondern wählt eine deutlichere Darstellung. Eine vorgegebene Reihenfolge schreibt der Artikel nicht vor. Vielmehr ist es nur wichtig, alle der geforderten Anforderungen (mindestens) zu berücksichtigen. Sie können diesen Vorschlag weiter modifizieren und an Ihre Bedürfnisse anpassen. |