1 Allgemeines
Anwendungsbereich
Das Strafrecht hat die Aufgabe, das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die für ein Zusammenleben unbedingt erforderlichen Voraussetzungen zu schützen. Seine Aufgabe ist es, die soziale Ordnung vor beträchtlichen Störungen zu schützen und sozial schädliches Verhalten zu bekämpfen. Maßgeblich ist der sozial schädliche Charakter eines Verhaltens. Verstöße gegen Moralauffassungen, Lügen, Bosheiten und Gemeinheiten werden vom Strafrecht nicht erfasst.
Das Strafrecht hat die Aufgabe, das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die für ein Zusammenleben unbedingt erforderlichen Voraussetzungen zu schützen. Seine Aufgabe ist es, die soziale Ordnung vor beträchtlichen Störungen zu schützen und sozial schädliches Verhalten zu bekämpfen. Maßgeblich ist der sozial schädliche Charakter eines Verhaltens. Verstöße gegen Moralauffassungen, Lügen, Bosheiten und Gemeinheiten werden vom Strafrecht nicht erfasst.
Rechtsgüter
Zu Rechtsgütern und vom Strafrecht geschützt werden die Voraussetzungen, die für Menschen zur Existenz und Selbstentfaltung in einem Gemeinwesen erforderlich sind. Zu nennen sind Leben, Freiheit und staatliche Ordnung.
Zu Rechtsgütern und vom Strafrecht geschützt werden die Voraussetzungen, die für Menschen zur Existenz und Selbstentfaltung in einem Gemeinwesen erforderlich sind. Zu nennen sind Leben, Freiheit und staatliche Ordnung.
Schutz durch Strafe
Strafe ist das Mittel des Strafrechts. Strafe richtet sich auf die beiden Ziele, bereits stattgefundene Rechtsverletzungen zu ahnden und künftig zu befürchtende Rechtsverletzungen zu verhindern.
Strafe ist das Mittel des Strafrechts. Strafe richtet sich auf die beiden Ziele, bereits stattgefundene Rechtsverletzungen zu ahnden und künftig zu befürchtende Rechtsverletzungen zu verhindern.
Strafnormen
Es gilt der Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz. Der Grundsatz hat Verfassungsrang und ergibt sich aus dem Grundgesetz, Artikel 103, Absatz II. Gesetze beschreiben den Unrechtstatbestand und drohen als Rechtsfolge Strafe an. Zu unterscheiden sind Bewertungsnormen, die die Folgen bestimmter Verhaltensweisen auf die Gemeinschaftsordnung betrachten und Bestimmungsnormen, die das Ziel haben, Menschen zu richtigem Verhalten zu veranlassen. Zu betrachten sind außerdem Verhaltens- und Sanktionsnormen. Die Verhaltensnorm (primäre Norm) verarbeitet das im Tatbestand beschriebene Verhalten. Die Ermächtigung zuständiger staatlicher Organe, Strafe als Sanktion anzuordnen, gründet auf der Sanktionsnorm (sekundäre Norm).
Es gilt der Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz. Der Grundsatz hat Verfassungsrang und ergibt sich aus dem Grundgesetz, Artikel 103, Absatz II. Gesetze beschreiben den Unrechtstatbestand und drohen als Rechtsfolge Strafe an. Zu unterscheiden sind Bewertungsnormen, die die Folgen bestimmter Verhaltensweisen auf die Gemeinschaftsordnung betrachten und Bestimmungsnormen, die das Ziel haben, Menschen zu richtigem Verhalten zu veranlassen. Zu betrachten sind außerdem Verhaltens- und Sanktionsnormen. Die Verhaltensnorm (primäre Norm) verarbeitet das im Tatbestand beschriebene Verhalten. Die Ermächtigung zuständiger staatlicher Organe, Strafe als Sanktion anzuordnen, gründet auf der Sanktionsnorm (sekundäre Norm).
Charakter des Strafrechts
Strafrecht und Strafe greifen als Zwangsmittel des Staates tief in die Freiheit und das Eigentum des einzelnen Menschen ein. Dabei sind immer das Geringfügigkeitsprinzip mit dem Grundsatz der zu beachtenden Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Strafe ist als letztes Mittel (Ultima Ratio) vorgesehen.
Strafrecht und Strafe greifen als Zwangsmittel des Staates tief in die Freiheit und das Eigentum des einzelnen Menschen ein. Dabei sind immer das Geringfügigkeitsprinzip mit dem Grundsatz der zu beachtenden Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Strafe ist als letztes Mittel (Ultima Ratio) vorgesehen.
Das Strafrecht regelt nicht alle Gebiete eigenständig und hat insoweit nebensächlichen Charakter. Rechtsgüter und Rechte, die durch Normen und Strafgesetze geschützt werden sollen, sind auf alle Rechtsgebiete verteilt. So gilt für die Eigentumsschutztatbestände des StGB (§§ 242 ff., 249 ff.: „fremde Sache”) der Eigentumsbegriff in der vollen Bedeutung des Bürgerlichen Rechts. Viele Bereiche sind im Strafrecht jedoch eigenständig geregelt. So z. B. der Schutz der Freiheit (§§ 239 ff.), der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 174 ff.) oder der Ehre (§§ 185 ff).
IT-Relevanz
Programmierer oder Systemadministratoren sind bei einer Reihe ihrer Aufgaben von bestimmten rechtlichen Fragestellungen persönlich betroffen und verantwortlich. So beispielsweise beim so genannten „Hackerparagraphen” (§§ 202a, 202b), bei dem es um die Frage des rechtlich erlaubten Einsatzes von Kontrollsoftware geht.
Programmierer oder Systemadministratoren sind bei einer Reihe ihrer Aufgaben von bestimmten rechtlichen Fragestellungen persönlich betroffen und verantwortlich. So beispielsweise beim so genannten „Hackerparagraphen” (§§ 202a, 202b), bei dem es um die Frage des rechtlich erlaubten Einsatzes von Kontrollsoftware geht.
Rechtliche Probleme ergeben sich auch, wenn Systemadministratoren evt. Einsicht in fremde Daten nehmen (müssen). Dabei ist nicht nur das Strafrecht bedeutend, sondern auch andere Gesetze, wie beispielsweise das Bundesdatenschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz (insb. § 88 Fernmeldegeheimnis) oder das Urheberrechtsgesetz.