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1 Allgemeines

Anwendungsbereich
Das 4., 5. und 6. Sozialgesetzbuch ( [1], [2], [3]) enthält wichtige Regelungen für alle Zweige der Sozialversicherung wie das Beitrags- und Melderecht, das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger und das Aufsichtsrecht darüber.
Die Vorschriften der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung – Datenerfassungs- und -Übermittlungsverordnung (DEÜV) [4] – regelt die Verfahren für das Beitrags- und Melderecht. Meldepflichtige, z. B. Arbeitgeber, haben für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten Meldungen zu erstatten. Dies muss als gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erfolgen.
Meldepflichten – Personenkreis nach SGB
Im 5. Sozialgesetzbuch §§ 198-206 und im 6. Sozialgesetzbuch §§ 190-194 sind die an die Sozialversicherungsträger zu übermittelnden meldepflichtigen Beschäftigungs- und Bezugsarten festgelegt (in der Regel sind dies die Krankenkassen). Es handelt sich um versicherungspflichtig Beschäftigte, unständig Beschäftigte (unter unständig Beschäftigten versteht man u. a. Arbeitnehmer, die nicht ständig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind und in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen), Sonderfälle wie Vorruhestand, Renten- und Versorgungsbezüge.

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