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02255 Kurzhinweise: Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

von:

1 Einführung

Viele Bürger in Deutschland haben es gar nicht mehr wahrgenommen. Seit dem 18. Dezember 2015 gibt es in Deutschland wieder die sog. Vorratsdatenspeicherung (VDS). Telekommunikationsdiensteanbieter (TK-Anbieter) müssen von diesem Tag an sog. Verkehrsdaten über eine gewisse Zeit speichern, damit u. a. Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Konstellationen auf diese gesammelten Daten zugreifen können. Dieser nun wieder gesetzlich legitimierten VDS liegt das Artikelgesetz „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten” [1] zugrunde. Nach langen Verhandlungen, Nachbesserungen usw. wurde dieses Gesetz vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mangels entsprechender Übergangsvorschriften entfalten damit die meisten der in diesem Gesetz enthaltenen „Vorratsdatenspeicherungsregelungen”, die u. a. Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder der Strafprozessordnung (StPO) ergänzen bzw. modifizieren, nun direkt Wirkung.
Verkehrsdaten
Die VDS betrifft die Erhebung und Verwendung von sog. Verkehrsdaten durch die TK-Anbieter. Vereinfacht gesagt, sind Verkehrsdaten Daten, die bei der TK-Erbringung anfallen. Mithin beziehen sich diese Daten primär auf die Umstände und damit grundsätzlich (erst einmal) nicht auf den Inhalt der entsprechenden Kommunikation (vgl. § 3 Nr. 30 TKG).
Dem Wortlaut von § 96 Abs. 1 TKG folgend, der die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten betrifft, muss (im Gesetz steht zwar „darf”) der TK-Anbieter „die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit, den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst, die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit …” erheben. Er bzw. andere dürfen diese Verkehrsdaten jedoch nur verwenden, „soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist”.

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