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02775 Kurzhinweise: GoBD

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1 Allgemeines

Am 14.11.2014 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz die GoBD. Sie konkretisieren die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen und fassen die bisherigen Verordnungen Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zusammen. Dabei wurden einige Anforderungen an Unterlagen und Buchführungssysteme verschärft. Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurden die jahrelang geltenden GoBS und GDPdU ersetzt. Die GoBD sind von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten, gelten also ausdrücklich auch für Einnahmenüberschussrechner. Wesentliche Änderungen an den Anforderungen werden im Folgenden kurz dargestellt.

2 Zielsetzung

Regelungsziel
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt. Die GoBD beziehen diese Entwicklung in die bisherigen Regelungen ein.

3 Wesentliche Änderungen

3.1 Anforderungen

Erfassung und Ordnung von Aufzeichnungen
Gemäß GoBD gilt die Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen als Orientierung, bei der Erfassung von sogenannten Kontokorrentbeziehungen (zwischen Gläubiger und Schuldner) innerhalb von acht Tagen. Die Funktion der Grund(buch)aufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden.

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