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04I04 WLAN- und LAN-Zugang für Dritte – Haftung des Anbieters

Bei der Einrichtung und Bereitstellung eines Internetzugangs für Dritte sind nicht nur telekommunikations-, telemedien- und datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Es stellen sich auch zivilrechtliche Haftungsfragen, die nicht nur Hotels, Restaurants, Cafés, Einkaufszentren und Geschäfte betreffen, sondern auch sonstige Unternehmen und Private, die in ihren Räumlichkeiten Geschäftspartnern, Dienstleistern oder anderen Besuchern via LAN- oder WLAN-Zugang die Nutzung eines Internetanschlusses ermöglichen.
Während der erste Teil die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der regulatorischen Vorgaben und Pflichten erläutert, widmet sich dieser zweite Teil des Beitrags den Haftungsfragen. Anhand von praxisrelevanten Fallgruppen werden die rechtlichen Haftungsrisiken und Maßnahmen erläutert, mit denen diese Risiken verringert werden können (inkl. drei Muster für Nutzungsbedingungen und Informationen zur Datenverarbeitung).
Arbeitshilfen:
von:

1 Ausgangspunkt

Problem
Über das Internet kann eine Vielzahl von Rechtsverletzungen begangen werden, insbesondere
Verletzungen des Urheberrechts, z. B. durch Filesharing,
Verletzungen des Markenrechts, z. B. durch rechtswidrige Verwendung von Marken, oder
Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, z. B. durch beleidigende Beiträge in Foren.
Insoweit waren Anbieter von Internetzugängen bis Herbst 2017 erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Es bestand eine relativ große Rechtsunsicherheit – Stichwort „Störerhaftung”. Diese Problematik wurde seinerzeit mit Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) sowie der korrespondierenden Rechtsprechung zumindest weitgehend entschärft.
Hinweis
Der Beitrag befasst sich mit zivilrechtlichen Haftungsfragen, die aus dem Angebot von Internetzugängen via LAN/WLAN im Besonderen resultieren. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen und regulatorischen Vorgaben des Telekommunikationsrechts sind Gegenstand des ersten Teils (s. Kap. 04I03). Letztlich können die in diesem Beitrag enthaltenen rechtlichen Einschätzungen verschiedener Einsatzszenarien, exemplarischer Fallgruppen und Beispiele die notwendige rechtliche Prüfung im Einzelfall aber nicht ersetzen.
Fallgruppen
Ausgehend von den in Kap. 04I03 vorgestellten Konstellationen können vier Fallgruppen unterschieden werden. Für diese Fallgruppen werden unter Berücksichtigung einzelfallspezifischer Besonderheiten die haftungsrechtlichen Probleme und Lösungsmöglichkeiten eines Angebots von Internetanschlüssen dargestellt.
Fallgruppe 1Restaurants, Cafés, Geschäfte, Einkaufszentren, Flughäfen und vergleichbare Lokalitäten
Fallgruppe 2Hotels, Pensionen und vergleichbare Gästeunterkünfte bzw. Beherbergungsbetriebe
Fallgruppe 3Andere als die in den Fallgruppen 1 und 2 genannten Unternehmen, die in ihren Räumlichkeiten Geschäftspartnern, Dienstleistern oder anderen Besuchern im Rahmen ihres Besuchs bzw. Tätigwerdens für das Unternehmen einen Internetzugang ermöglichen, d. h. kein freies WLAN.
Fallgruppe 4Privatpersonen, die – anders als in den Fallgruppen 1 bis 3 nicht als Unternehmer – in ihren Räumlichkeiten bestimmten Besuchern einen Internetzugang ermöglichen, d. h. kein freies WLAN.

1.1 Haftungsprivilegierung nach TMG

1.1.1 Inhalt und Voraussetzungen

Diensteanbieter i. S. d. TMG
Die Haftungsprivilegierung nach TMG greift für Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes. Diensteanbieter ist nach der Definition in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG jeder, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Den Zugang zur Nutzung von Informationen vermitteln auch sog. Access-Provider, die eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Nutzer und dem Diensteanbieter technisch herstellen. Das trifft auch auf Anbieter von LAN-/WLAN-Zugängen entsprechend den Fallgruppen 1 bis 4 zu (siehe Kasten Fallgruppen in Abschnitt 1.1, zu den Besonderheiten bei Fallgruppe 4 siehe auch Abschnitt 1.4.4). Ein Zugang wird gerade auch dadurch vermittelt, dass Dritten ermöglicht wird, von ihren Endgeräten über das bereitgestellte LAN oder WLAN auf das Internet zuzugreifen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Entgelt erhoben wird.

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