-- WEBONDISK OK --

06228 Zeiterfassung – rechtliche, organisatorische und technische Anforderungen

Der EuGH hat am 14.05.19 geurteilt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein System zur Erfassung von Arbeitszeiten zur Verfügung stellen müssen, mit dem alle Arbeitszeiten erfasst werden können. Dieses System soll objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Aus dem Urteil ergibt sich eine Reihe von Fragen, die der Beitrag beantwortet:
Welche Relevanz hat dieses Urteil für Unternehmen und welche Anforderungen ergeben sich konkret?
Welche organisatorischen und technischen Möglichkeiten bieten sich Unternehmen, die Anforderungen zu erfüllen?
Wie können Unternehmen prüfen, ob sie die Anforderungen des Urteils bereits erfüllen oder ob sie ihre Erfassungsmethoden anpassen müssen?
Worauf sollten Unternehmen achten, wenn sie vor der Entscheidung stehen, ein Zeiterfassungssystem einzuführen?
Die mitgelieferte Excel-Tabelle hilft dabei, die relevanten Kriterien zu identifizieren, zu erfassen und die Bewertung zu dokumentieren.
Arbeitshilfen:
von:

1 Umfassende Zeiterfassung nach dem EuGH-Urteil

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil die Anforderungen an Arbeitszeiterfassung neu definiert. Auch wenn das Urteil noch im deutschen Arbeitsrecht verankert werden muss, ist bereits erkennbar, dass viele Unternehmen ihre Regeln, Methoden und Anwendungen zur Zeiterfassung anpassen müssen.
Aktuelle Rechtslage
Nachdem eine spanische Gewerkschaft darauf geklagt hatte, eine spanische Tochter der Deutschen Bank zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung zu verpflichten, musste schließlich der Europäische Gerichtshof entscheiden. Er urteilte, dass alle Mitgliedstaaten der EU die Arbeitgeber zu verpflichten haben, Systeme zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu nutzen. In Deutschland waren bislang das Arbeitszeitgesetz und das Mindestlohngesetz die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich eine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten ergab. Eine große Zahl von Beschäftigten war deshalb von der gesetzlichen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bislang nicht betroffen.
Arbeitszeitgesetz
Im deutschen Arbeitszeitgesetz heißt es in § 16, Satz 2: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.”

Weiterlesen und den „Information Security Management“ 4 Wochen gratis testen:

  • Das komplette Know-how in Sachen Informationssicherheit und Datenschutz
  • Zugriff auf über 230 Fachbeiträge und 210 Arbeitshilfen
  • Onlinezugriff – überall verfügbar


Sie haben schon ein Abonnement oder testen bereits? Hier anmelden

Ihre Anfrage wird bearbeitet.
AuthError LoginModal