1 Allgemeines
Anwendungsbereich
In Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes ist das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben. Es unterliegt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG und kann damit nicht durch eine Änderung des Grundgesetzes aufgehoben werden. Der Sozialstaat gründet auf emanzipatorischen Grundelementen: auf Leistung und Gegenleistung, Geben und Nehmen. Auf der einen Seite sichert der Staat dem Bürger die existenziellen Lebensbedingungen (Existenzminimum) und schafft damit die Voraussetzung, dass sich Freiheit entfalten kann. Andererseits wird erwartet, dass der Einzelne aktiv Verantwortung für seine soziale Sicherung übernimmt. Das Sozialrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, welches das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat regelt. Es ist hochkomplex, da es eine ständige Anpassung der Leistungssysteme an neue Realitäten erfordert und der Gesetzgeber dabei finanzielle Gegebenheiten berücksichtigen muss. Der Beginn der Absicherung der Bevölkerung gegen soziale Risiken liegt im 19. Jahrhundert mit einer stetigen Weiterentwicklung und Anpassung. Trotz vieler Diskussionen um den nicht bezahlbaren Sozialstaat wird soziale Sicherheit als wichtiger Produktivfaktor in einer Volkswirtschaft betrachtet. Soziale Sicherung ist ein elementares Mittel gegen Armut und soziale Konflikte.
In Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes ist das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben. Es unterliegt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG und kann damit nicht durch eine Änderung des Grundgesetzes aufgehoben werden. Der Sozialstaat gründet auf emanzipatorischen Grundelementen: auf Leistung und Gegenleistung, Geben und Nehmen. Auf der einen Seite sichert der Staat dem Bürger die existenziellen Lebensbedingungen (Existenzminimum) und schafft damit die Voraussetzung, dass sich Freiheit entfalten kann. Andererseits wird erwartet, dass der Einzelne aktiv Verantwortung für seine soziale Sicherung übernimmt. Das Sozialrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, welches das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat regelt. Es ist hochkomplex, da es eine ständige Anpassung der Leistungssysteme an neue Realitäten erfordert und der Gesetzgeber dabei finanzielle Gegebenheiten berücksichtigen muss. Der Beginn der Absicherung der Bevölkerung gegen soziale Risiken liegt im 19. Jahrhundert mit einer stetigen Weiterentwicklung und Anpassung. Trotz vieler Diskussionen um den nicht bezahlbaren Sozialstaat wird soziale Sicherheit als wichtiger Produktivfaktor in einer Volkswirtschaft betrachtet. Soziale Sicherung ist ein elementares Mittel gegen Armut und soziale Konflikte.
Systematik des Sozialrechts
Zu unterscheiden ist der formelle und der materielle Sozialrechtsbegriff. Alle Gesetze, die in das SGB aufgenommen wurden, sind dem Begriff „formell” zuzuordnen. Das sind die SGB I-XII und die in § 68 SGB I genannten Gesetze, wie beispielsweise das Bundesausbildungsförderungsgesetz oder das Kindergeldgesetz.
Zu unterscheiden ist der formelle und der materielle Sozialrechtsbegriff. Alle Gesetze, die in das SGB aufgenommen wurden, sind dem Begriff „formell” zuzuordnen. Das sind die SGB I-XII und die in § 68 SGB I genannten Gesetze, wie beispielsweise das Bundesausbildungsförderungsgesetz oder das Kindergeldgesetz.
Zum materiellen Sozialrechtsbegriff gehören alle Normen, die soziale Gerechtigkeit und Sicherheit durch Sozialleistungen und Hilfen sozialer und erzieherischer Art betreffen. Ein Beispiel hierfür ist das Gesetz zur Altersversorgung von Beamten und Soldaten. Bei anderen Beispielen wie dem Verbraucherschutzgesetz oder den Prozesskostenhilfevorschriften ist die Zuordnung zum (materiellen) Sozialrecht nicht sofort erkennbar.