1 Einleitung
Entwicklung des Meldewesens
Im 19. Jahrhundert diente das Meldewesen in Deutschland primär der Gefahrenabwehr. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch immer mehr zu einer Datenbasis für vielfältige Nutzungszwecke von öffentlichen, aber auch nicht öffentlichen Stellen. Aufgrund der im Melderecht vorgesehenen Meldeverpflichtungen ist es deshalb Institutionen/Personen mit einem entsprechenden berechtigten Interesse möglich, lückenlos Nachweis über den Aufenthalt von Bürgerinnen und Bürgern zu erhalten.
Im 19. Jahrhundert diente das Meldewesen in Deutschland primär der Gefahrenabwehr. Im Laufe der Zeit entwickelte es sich jedoch immer mehr zu einer Datenbasis für vielfältige Nutzungszwecke von öffentlichen, aber auch nicht öffentlichen Stellen. Aufgrund der im Melderecht vorgesehenen Meldeverpflichtungen ist es deshalb Institutionen/Personen mit einem entsprechenden berechtigten Interesse möglich, lückenlos Nachweis über den Aufenthalt von Bürgerinnen und Bürgern zu erhalten.
Ursprünglich lag das Meldewesen in der Gesetzeskompetenz der Länder. Daher hatte jedes der 16 Bundesländer ein eigenes Meldegesetz. Der Bund verfügte damals, aufgrund der sog. konkurrierenden Gesetzgebung, lediglich über eine sog. Rahmengesetzgebungskompetenz. Ihm war es daher nur möglich, einen gesetzlichen Rahmen für das Meldewesen vorzugeben, in dem sich dann die konkreten melderechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer bewegen mussten. Mit dem damaligen „Melderechtsrahmengesetz” hat er von dieser Rahmenkompetenz Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage dieses Gesetzes erließen dann die jeweiligen Bundesländer ihre eigenen (detaillierten) Meldegesetze. Dass aber der Bund nur den groben Rahmen, die Länder jedoch die konkrete Ausgestaltung/Details festlegen konnten, führte dazu, dass sich einige Landesmeldegesetze in wichtigen Punkten voneinander unterschieden. Insbesondere bei Regelungen zur länderübergreifenden Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (im Nachfolgenden „Verarbeitung”) von Einwohnerdaten differierten manche Ländermeldegesetze teilweise erheblich. Diese Unterschiede in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer führten zwangsläufig zu teilweise erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Beteiligten.
Um diesen Rechtsunsicherheiten im (Länder-)Meldewesen zu begegnen, wurde das Grundgesetz (GG) an entsprechender Stelle (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) geändert. Dem Bund wurde dadurch die alleinige, ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen zugewiesen. Aufgrund der ihm neu zugestandenen Gesetzgebungskompetenz erließ er daraufhin das Bundesmeldegesetz (BMG), das zum 1. November 2015 in Kraft getreten ist.