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03140 Was haben Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse mit dem Wettbewerbsrecht zu tun?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken wie bspw. unwahren oder irreführenden Werbeaussagen schützen. Oberstes Ziel ist die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs. Das UWG wird dabei in seiner Reichweite oftmals unterschätzt.
Es bietet zahlreiche Anknüpfungspunkte zu den „Schutzgesetzen” wie bspw. dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) oder der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). An den Schnittstellen zu diesen Regelwerken setzt der Beitrag an. Er gibt zunächst einen kurzen Einblick in die Zielsetzung des UWG und seine Systematik und beleuchtet die wesentlichen Schwerpunkte. Danach zeigt er anhand von praxisrelevanten Beispielen das mögliche Zusammenspiel zwischen UWG, GeschGehG und DSGVO.
Sie lernen die praxisrelevanten Inhalte sowie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur DSGVO und zum GeschGehG kennen. Dabei wird insbesondere die rechtssichere Ausgestaltung beim werblichen E-Mail-Newsletter-Versand vorgestellt.
von:

1 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

1.1 Allgemeines

Schutzzwecke
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland eine der wesentlichen Grundlagen zur Gewährleistung eines „fairen” Wettbewerbs. Die Regelungen des UWG werden auch als „Lauterkeitsrecht” bezeichnet, denn sie dienen letztlich dazu, einen „fairen” bzw. „lauteren” Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu gewährleisten.
Das aktuelle UWG hat mehrere Schutzziele. Zum einen soll es Mitbewerber vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung schützen. Zum anderen soll es aber auch der Allgemeinheit und dabei insbesondere auch Verbrauchern bspw. vor irreführender Werbung einen gewissen Schutz bieten. Diese vorstehend aufgeführten Schutzzwecke des UWG sind eine relativ neue Entwicklung und europäischen Ursprungs. Denn sie stammen ursprünglich aus einer EU-Richtlinie, die der deutsche Gesetzgeber 2004 im UWG umgesetzt hat.
Die letzte Änderung des UWG fand 2019 statt und enthielt im Wesentlichen Modifikationen, die durch das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) nötig wurden (s. a. Abschnitt 2).

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