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03142 Geschäftsgeheimnisse schützen – regelkonform und praxisnah

Der Schutz des unternehmerischen Knowhows ist in jedem Unternehmen ein sehr wichtiges Thema, das durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) geregelt wird.
Aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einerseits Rechte, aber andererseits auch konkrete Pflichten, die wiederum technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bedingen.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im Beitrag als Compliance-Aufgabe praxisnah beschrieben. Dabei zeigen wir Ihnen eine Arbeitsstruktur, mit der Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes besser zu schützen.
Arbeitshilfen:
von:

1 Einleitung

Zielsetzung
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) [1] konkretisiert die Regelungen der Richtlinie (EU) 2016/943. Es trat am 26. April 2019 in Kraft. Ziel dieser Vorschrift ist es, das unternehmerische Know-how in Deutschland erstmals konkret zu schützen (s. a. Kap. 03140). Mittels dieses Gesetzes wurden die für Deutschland gültigen Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, z. B. Innovationsideen, Kundenlisten und Vertriebsstrategien, gegenüber der vorherigen Rechtspraxis deutlich erhöht. Das Gesetz erweitert den Schutz von Daten und Datenverarbeitungen, die bislang durch die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und ergänzende Rechtsvorschriften nicht erfasst wurden.
GeschGehG verpflichtet Unternehmen zum Schutz!
Vor April 2019 war der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, insbesondere in § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Im Rahmen dieser Vorschriften war es ausreichend, dass ein subjektiver Geheimhaltungswille (z. B. eine Erklärung, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handle) von Geschäftsgeheimnissen erkennbar war. Dieser Geheimhaltungswille wurde häufig vermutet, ohne die Verpflichtung des Unternehmens, objektive Schutzmaßnahmen darzulegen und zu beweisen. Seit Inkrafttreten des GeschGehG besteht für Unternehmen die Verpflichtung, sichtbare Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, um Geschäftsgeheimnisse ausreichend zu schützen. Dies ist eine sehr konkrete und messbare Verpflichtung für Unternehmen, ihre Geschäftsgeheimnisse ausreichend zu schützen.
Begrifflichkeiten
Im Weiteren wurden die Begriffe Betriebs- und Geschäftsgeheimnis durch das GeschGehG zu dem Begriff Geschäftsgeheimnis zusammengefasst. Bis zum Inkrafttreten des GeschGehG wurden die beiden Begriffe Betriebs- und Geschäftsgeheimnis durch die Rechtsprechung geformt und bisweilen unterschiedlich ausgelegt. Betriebsgeheimnisse umfassten im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betrafen vornehmlich kaufmännisches Wissen.

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