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04I03 WLAN- und LAN-Zugang für Dritte – Rechtliche Vorgaben und Pflichten

Bei der Einrichtung und Bereitstellung eines Internetzugangs für Dritte gibt es rechtliche Vorgaben, die beachtet und eingehalten werden müssen. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden zivilrechtlichen Haftungsfragen sowie die telekommunikations-, telemedien- und datenschutzrechtlichen Aspekte betreffen nicht nur Hotels, Restaurants, Cafés, Einkaufszentren und Geschäfte, sondern auch sonstige Unternehmen und Private, die in ihren Räumlichkeiten Geschäftspartnern, Dienstleistern oder anderen Besuchern via LAN- oder WLAN-Zugang die Nutzung eines Internetanschlusses ermöglichen.
Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die regulatorischen Vorgaben und Pflichten. Anhand von Fallgruppen bietet der Beitrag eine Hilfestellung zur rechtskonformen Überlassung eines Internetzugangs an Dritte inkl. drei Mustern mit Informationen zur Datenverarbeitung. In einem weiteren Beitrag werden die Fragen der Haftung geklärt.
Arbeitshilfen:
von:

1 Ausgangspunkt

Bedarf
Die Verfügbarkeit und die Bereitstellung eines Internetzugangs im öffentlichen Raum, bspw. auf frei zugänglichen Plätzen, aber auch in nicht öffentlichen Räumlichkeiten z. B. von Unternehmen, werden zunehmend nachgefragt und vorausgesetzt. Um diese Nachfrage zu bedienen, stellen nicht nur Hotels, Cafés, Restaurants, Einkaufszentren und Flughäfen, sondern auch sonstige Unternehmen ihren Geschäftspartnern, Dienstleistern oder anderen Besuchern die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet zur Verfügung. Das erfolgt insbesondere auch unter Verwendung drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network, WLAN).
Rechtsfragen
Beim Angebot eines Internetzugangs kommt eine Vielzahl rechtlicher Regelungen zum Tragen, die es zu beachten gilt. Die letzten Jahre waren durch eine große Rechtsunsicherheit in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung geprägt (Stichwort „Störerhaftung”). Anbieter von Internetzugängen sahen sich großen Haftungsrisiken einschließlich des Risikos einer Abmahnung ausgesetzt. Diese Problematik wurde mit einer Änderung des Telemediengesetzes (TMG) und durch die Rechtsprechung zumindest weitgehend entschärft. Ungeachtet dessen können z. B. Betreiber eines WLAN-Hotspots sich einem Anspruch auf eine sogenannte Websperre bzw. Blockade von Webseiten gemäß § 7 Abs. 4 TMG ausgesetzt sehen.
Abgesehen von den Fragen der zivilrechtlichen Haftung sind der sonstige rechtliche Rahmen und die damit zusammenhängenden Vorgaben und Pflichten zu beachten. Dazu zählen neben datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß dem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) insbesondere auch regulatorische Anforderungen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), das im Jahr 2021 neu strukturiert wurde.
Hinweis
Der Beitrag fokussiert auf die vorgenannten regulatorischen Vorgaben und die damit zusammenhängenden rechtlichen Probleme für das Angebot von Internetzugängen via LAN/WLAN. Davon nicht umfasst sind weitergehende Rechtsfragen z. B. des Zivilrechts sowie damit einhergehende Pflichten wie allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherverträgen. Die zivilrechtliche Haftung ist Gegenstand eines zweiten Beitrags. Schließlich können die in diesem Beitrag enthaltenen rechtlichen Einschätzungen verschiedener Einsatzszenarien, exemplarischer Fallgruppen und Beispiele die notwendige rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.

1.1 Tatsächliche Ausgestaltung

Das Angebot und die Bereitstellung eines Internetzugangs können unterschiedlich ausgestaltet sein.
LAN und WLAN
Ein Internetzugang kann leitungsgebunden im Rahmen eines lokalen Netzwerks (Local Area Network, LAN) – mit einem DSL-Anschluss bzw. direkt mit einem Computer mit Internetzugang – oder drahtlos unter Nutzung eines drahtlosen lokalen Netzwerks (Wireless Local Area Network, WLAN) angeboten werden.
Offen und geschlossen
Weiterhin ist zwischen „offenem” und „geschlossenem” LAN bzw. WLAN zu unterscheiden. Geschlossene Netze sind regelmäßig in Unternehmen und Privathaushalten vorhanden, wo Dritte wie Besucher oder andere Externe wie Dienstleister oder Geschäftspartner nur ausnahmsweise Zugang erhalten. Dagegen kann und soll bei offenem WLAN der zur Verfügung gestellte Internetzugang grundsätzlich von Dritten frei genutzt werden. Das kann gegen Entgelt oder entgeltfrei erfolgen. Orte mit einem solchen offenen WLAN werden häufig als „Hotspot” oder „WLAN-Hotspot” bezeichnet.
Privat und geschäftsmäßig
Schließlich muss – auch im Hinblick auf die rechtliche Bewertung – zwischen einem privaten und einem geschäftsmäßigen Angebot unterschieden werden. Privat kann ein Zurverfügungstellen z. B. in einer Wohnung für Familienmitglieder, Freunde und Bekannte oder auch im Rahmen einer Wohngemeinschaft sein. Geschäftsmäßig wird ein Internetzugang überlassen, wenn dies mindestens als untergeordnete – sei es auch unentgeltliche – Nebenleistung zum eigentlichen Geschäftszweck erfolgt, um z. B. die Attraktivität der Hauptleistung zu steigern, den Absatz zu fördern oder die Kundenbindung zu verbessern. Das ist beispielsweise der Fall bei Cafés, Restaurants, Geschäften, Einkaufszentren und Hotels.

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