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06260 Drohnendetektion und -abwehr

Experten, die in Unternehmen und Behörden für die Sicherheit zuständig sind, werden heutzutage immer häufiger mit möglichen Bedrohungen durch Drohnenangriffe konfrontiert und stellen sich die Frage, was sie dagegen tun können und was davon zulässig ist. Dieser Beitrag adressiert das Thema Drohnenabwehr für die physische und informationelle Sicherheit in verschiedenen Einsatzbereichen. In diesem Zusammenhang werden die technologischen Ansätze zur Drohnenfrüherkennung, Gefahreneinschätzung sowie mögliche Gegenmaßnahmen vorgestellt. Auch rechnergestützte Assistenz zur Entscheidungsfindung hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen wird beschrieben. Zudem werden Beispiele solcher Systeme in unterschiedlichen Anwendungsfällen dargestellt.
von:

1 Bedrohungen durch Drohnen und die Bedeutung ihrer Detektion und Abwehr

Krimineller oder terroristischer Missbrauch
Die Leistungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der auf dem Markt erhältlichen kleinen Drohnen bzw. Unmanned Aerial Vehicles (UAVs) sind in den letzten Jahren rasant gewachsen. Sie sind erschwinglich, einfach zu beschaffen und vielfältig einsetzbar, z. B. zur Überwachung von Arealen, zeitkritischen Lieferung von Medikamenten, Laborproben, Dokumenten oder zur Versorgung an schlecht erreichbaren Stellen sowie für wissenschaftliche Zwecke und natürlich zur Unterhaltung. Leider werden sie aber auch immer häufiger für kriminelle und terroristische Zwecke missbraucht. So können Drohnen z. B. mithilfe von Kameras und anderen Sensoren auch zur Spionage verwendet oder von Terroristen benutzt werden, um Waffen oder Sprengstoffe zu transportieren, Angriffe auf Gebäude oder Personen auszuüben oder sich in IT-Netzwerke einzuhacken und Informationen zu beschaffen oder zu manipulieren. Mögliche Ziele für terroristische Anschläge auf Personen im zivilen Umfeld sind insbesondere Großveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Demonstrationen, aber auch kritische Infrastrukturobjekte wie Bahnhöfe, Stadien, Kraftwerke und Flughäfen. Im Militärbereich ist der Schutz von Feldlagern, Konvois oder Infrastrukturobjekten wie Hafenanlagen oder Flugplätzen gegen Angriffe von Mikrodrohnen äußerst wichtig. Deswegen können solche UAVs ein ernstzunehmendes Bedrohungspotenzial für die Sicherheit besitzen.
Typenabhängige Gefahreneinschätzung von UAVs
Wie gefährlich eine Drohne werden kann, hängt von mehreren Aspekten ab. Die wichtigsten davon sind in der Übersicht (s. Tabelle 1) aufgeführt und weisen den für den kritischen Drohnenmissbrauch typischen Bereich im Mittelfeld aus. Während die sehr preiswerten Spielzeugdrohnen aufgrund ihrer geringen Fähigkeiten keine große Gefahr darstellen, ändert sich die Situation bereits im unteren Preissegment der Hobbydrohnen dramatisch. Große Nutzlasten, Geschwindigkeiten, große Reichweiten und beträchtliche Betriebszeiten mit einer Akkuladung ermöglichen eine Vielzahl von Aktionen, eben auch die Ausführung von Straftaten und Angriffen. Die professionellen Drohnensysteme im zivilen wie im militärischen Bereich verfügen zwar über noch umfangreichere Leistungsmerkmale, die sind für solche Straftaten aber gar nicht erforderlich. Zudem sind diese Systeme für die meisten potenziellen Straftäter nicht erschwinglich bzw. nicht verfügbar, weil der Handel mit Militärgütern starken Regularien unterworfen ist.
Tabelle 1: Typenabhängige Gefahreneinschätzung von UAVs
Eigenschaft/Typ
Spielzeug
Hobby
Professionell (zivil)
Militärisch
Kosten
niedrig (ab ca. 30 €)
mittel (ab ca. 500 €)
hoch (ab ca. 5000 €)
sehr hoch
Zugänglichkeit
hoch
hoch
mittel
stark reguliert
Nutzlast
sehr niedrig bis keine
mittel
mittel bis hoch
mittel bis hoch
Flugweite
gering
mittel
mittel
mittel bis hoch
Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs
mittel
hoch
mittel
niedrig
Gefährlichkeit
niedrig bis mittel
hoch
hoch
hoch bis sehr hoch
Kategorien des Missbrauchs
Bei der missbräuchlichen Verwendung von Drohnensystemen unterscheidet man grob drei Kategorien:
1.
Eine unbewusste oder zumindest unbeabsichtigte Störung ohne Vorsatz: Dazu zählen Kinderstreiche und Freizeitaktivitäten, bei denen zufällig oder beabsichtigt vermeintlich völlig harmlose Aktionen durchgeführt werden. Eine beliebte Aktivität ist z. B., landende Flugzeuge zu beobachten. Weniger harmlos ist auch die unerlaubte Erkundung und Ausspähung etwa von Privatgrundstücken.
2.
Eindeutig gesetzeswidrige Handlungen: Dabei handelt es sich um solche Straftaten wie z. B. Schmuggel von Objekten über Landesgrenzen, Transport von Drogen, Mobiltelefonen oder auch Waffen in JVAs, aber auch Diebesgut, Informationen (Beweismittel) und sonstigen Hilfsmitteln. Spionage von Firmengeländen oder staatlichen Einrichtungen mit Videotechnik oder Funk (z. B. WLAN, Bluetooth) gehört auch dazu. Solche Straftaten zielen zumeist nicht darauf ab, Personen anzugreifen.
3.
Eine beabsichtigte Bedrohung von Leib und Leben: Anschläge auf Personen und Objekte, auch mit terroristischen Motiven, fällt in diese Kategorie. Beispiele aus dem nichtmilitärischen Bereich gibt es davon inzwischen viele, insbesondere im Nahen Osten.
Unbewusste Bedrohung
Glücklicherweise hatte man es bislang größtenteils mit Störungen durch Drohnen zu tun, die oft nicht beabsichtigt waren und sogar unbemerkt erfolgten. Die meisten kleinen Drohnen werden von Privatpersonen nur zur Freizeitgestaltung betrieben, wenngleich die Flugrouten dabei durchaus in Bereiche geraten können, in denen der Betrieb von Drohnen unzulässig ist, z. B. bei Menschenansammlungen, Hochspannungsleitungen, Schienen- und Straßentrassen, Industrieanlagen, JVAs und Flughäfen. Bei den Flügen in der Nähe von Flughäfen ist oft schon der Vorsatz anzunehmen, da man in einen unerlaubten Bereich fliegt (z. B. 1,5 km um Flughäfen). Oft wird versucht, dies durch integrierte Geofencingsysteme zu unterbinden. Um Bilder und Videos von bekannten Persönlichkeiten (VIPs) oder anfliegenden Flugzeugen zu erstellen, wird ein Verstoß gegen die Regeln jedoch in Kauf genommen – insbesondere von Paparazzi. Eine Gefährdung des Luftverkehrs ist meistens nicht beabsichtigt und vielen Betreibern auch nicht bewusst. Ebenso ist vielen nicht bewusst, dass mit der Störung des Flugbetriebs sehr hohe Kosten verbunden sein können, auch wenn es zu keiner direkten Gefährdung kommt (siehe Kasten Beispiele Rechtsfolgen).
Beispiele Rechtsfolgen
Eindringen einer Drohne in eine Kontrollzone → Ordnungswidrigkeit und Bußgeld (§ 44 Abs. 1 Nr. 17 LuftVO).
Passiert ein Unfall o. Ä., →Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (6 Monate bis 10 Jahre, § 315 StGB).
Zudem können 3 Punkte in Flensburg sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre verhängt werden (StVO-Novelle vom 28. April 2020). [1]
Widerrechtliche Bedrohung
Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um bewusste widerrechtliche Handlungen, z. B. zur Industriespionage oder Produktpiraterie, aber auch für Schmuggel über Grenzen oder Gefängnismauern hinweg. Illegale Graffitimalerei, die vermehrt auch mithilfe von Drohnen – insbesondere in höheren Lagen – erstellt wird, gehört ebenfalls dazu. Zu realistischen Szenarien von Spionage gehört z. B. eine Platzierung von Drohnen mit akustischen und elektronischen Abhörmitteln auf Dächern von Behörden- oder Firmengebäuden. Die Dächer werden i. d. R. nicht überwacht, und die Nähe zu „Chefetagen” und Kommunikationsinfrastrukturen begünstigt die Spionage. Es geht also in jedem Fall um Straftaten, auch wenn keine unmittelbare Gefährdung von Personen beabsichtigt ist.
Beabsichtigte, gefährliche Bedrohung
Dies ist bei der dritten Kategorie der Fall, bei der man es mit einer zielgerichteten Attacke auf Liegenschaften bzw. mit einer vorsätzlichen Gefährdung von Personen bis hin zu terroristischen Straftaten zu tun hat. Als Beispiel eines solchen Szenarios kann man auch die Platzierung einer Drohne mit Schadstoffladung auf dem Dach eines klimatisierten Gebäudes in der Nähe von Ansaugröhren der Klimaanlage nennen.

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