Der private Einsatz von Videoüberwachung wird häufig von Rechtsunsicherheit begleitet. Dieser Beitrag erläutert den Anwendern von Videoüberwachungstechnik die rechtlichen Rahmenbedingungen und bietet eine Hilfestellung zu einem rechtskonformen Einsatz. Neben den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 6 b Bundesdatenschutzgesetz, sind zivilrechtliche Vorgaben zu beachten. Zudem ist zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen zu unterscheiden. Schließlich gilt es die Besonderheiten beim Einsatz gegenüber Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Aufgrund der nunmehr gültigen EU-Datenschutzgrundverordnung und des BDSG (neu), wird dieser Beitrag zur Zeit überarbeitet. Er beinhaltet in seiner derzeitigen Fassung nach wie vor nützliche Aussagen bzw. nützliche Informationen. Diese haben im Wesentlichen auch vor dem Hintergrund des "neuen" Datenschutzrechts noch Bestand. Bis zur Veröffentlichung der Überarbeitung bleibt der Beitrag daher im Werk. Grundsätzlich gelten die Wortlaute der Rechtsnormen in Ihrer jeweils zuletzt veröffentlichten Fassung. Arbeitshilfen:
Es wird insbesondere von den Aufsichtsbehörden die Auffassung vertreten, dass bei einer Videoüberwachung grundsätzlich eine Vorabkontrolle durchzuführen ist, da sie im Regelfall besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweise. Gegenstand der Vorabkontrolle ist die materielle Zulässigkeitsprüfung vor Aufnehmen einer automatisierten Datenverarbeitung. Die für die rechtliche Einschätzung erforderlichen Informationen lassen sich mit Hilfe der beigefügten Checkliste für den Einsatz von Videoüberwachung erfassen und nutzen.
Die Aufsichtsbehörden arbeiten sowohl bei anlassbezogenen als auch bei anlassunabhängigen Prüfungen mit Fragebögen. In der beigefügten Arbeitshilfe sind Beispiele solcher Fragebögen zur Videoüberwachung mit Kontrollfragen zu unterschiedlichen Prüfbereichen zusammen getragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt der Einsatz von Videoüberwachung dem Mitbestimmungsrecht. Regelmäßig wird die Mitbestimmung im Wege des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung wahrgenommen. In diesem Fall stellt die Betriebsvereinbarung einen besonderen Erlaubnistatbestand dar. Ein Beispiel für eine Betriebsvereinbarung über eine Videoüberwachung im Betrieb finden Sie hier beigefügt. |