1 Allgemeines

Dieser Kurzhinweis zeigt, wie die Abgabenordnung Steuerverfahren, Steuergeheimnis, Mitwirkungspflichten, Vollstreckung und Rechtsbehelfe systematisch regelt.
Anwendungsbereich
Die Abgabenordnung (AO) ist am 01.01.1977 in Kraft getreten. Die AO enthält grundsätzliche Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen ist, wann sie zu entrichten ist und wie vollstreckt wird. Dagegen regeln die einzelnen Steuergesetze, wie z. B. das Einkommensteuergesetz oder das Umsatzsteuergesetz, als materielle Vorschriften des Steuerrechts, die konkreten Bestimmungen zur Steuerentstehung und zur Berechnung der Steuer.
Die AO ist für die durch Bundesrecht oder Recht der EU geregelten Steuern und soweit diese durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden das grundlegende Gesetzeswerk für das allgemeine Steuerschuld-, das Steuerverfahrens- sowie das Steuerstraf- und das Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Daneben sind in der Abgabenordnung Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe enthalten. Ausgenommen bleiben das Gesetz über die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsordnung. Vorläuferin war die Reichs-AO von 1919.
Grundsätzliches
§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
Definiert wird die Zuständigkeit des örtlichen Finanzamtes, die sich aus dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen natürlichen Person ergibt (Wohnsitzfinanzamt).
Vertraulichkeit § 30 Steuergeheimnis
Grundsatz: Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Ausnahmen sind bei Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsverfahren sowie bei Strafverfahren gegeben. Die Offenbarung ist immer zulässig bei zwingendem öffentlichem Interesse wie Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen.
§ 30 Absatz 6, erlaubt den automatisierten Abruf von Daten bei Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsverfahren sowie bei Strafverfahren. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind.
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