1 Allgemeines
Anwendungsbereich
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes [1] ist die gesetzliche Grundlage für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut sind (Wiederholungsprüfungen) oder betraut werden sollen (erste Sicherheitsüberprüfung). Es regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und den Umfang der Sicherheitsüberprüfungen sowie Speicherfristen und Anhörungs- und Auskunftsrechte der Überprüften.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes [1] ist die gesetzliche Grundlage für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut sind (Wiederholungsprüfungen) oder betraut werden sollen (erste Sicherheitsüberprüfung). Es regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und den Umfang der Sicherheitsüberprüfungen sowie Speicherfristen und Anhörungs- und Auskunftsrechte der Überprüften.
Neben der Gewährleistung eines weitreichenden und wirkungsvollen Geheimschutzes dient das SÜG der Transparenz und der Rechtssicherheit. Dies ist insbesondere auch aus Sicht des Datenschutzes geboten, da es hochgradig das informationelle Selbstbestimmungsrecht der überprüften Personen tangiert.
Die Bundesländer haben jeweils eigene Sicherheitsüberprüfungsgesetze, die das SÜG ergänzen.
Geheimhaltungsgrade
Es werden gemäß § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) folgende Geheimhaltungsgrade unterschieden:
Es werden gemäß § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) folgende Geheimhaltungsgrade unterschieden:
| • | STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, |
| • | GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, |
| • | VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, |
| • | VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. |
Zu überprüfender Personenkreis
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt gemäß § 1 Abs. 2 aus und muss folglich überprüft werden, wer
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt gemäß § 1 Abs. 2 aus und muss folglich überprüft werden, wer