1 Allgemeines

Wettbewerb und Ausbau der Telekommunikation
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) fördert den ettbewerb im Bereich der Telekommunikation und stellt den Ausbau leistungsfähiger Telekommunikationsinfrastrukturen sicher. Es verfolgt das Ziel, durch technologieneutrale Regulierung einen flächendeckenden Zugang zu Telekommunikationsdiensten zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen von Verbrauchern und Nutzern zu schützen.
Seit dem 14. Mai 2024 enthält das TKG keine datenschutzrechtlichen Vorschriften mehr sowie auch keine Vorschriften zum „Telekommunikationsgeheimnis” (ehem. § 88 TKG). Sämtliche dieser Regelungen wurden im Zuge einer weiteren Gesetzesänderung in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) überführt. Dieses ersetzt das frühere Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) und regelt nun eigenständig die Vertraulichkeit der Kommunikation, die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten sowie die Datenschutzanforderungen an digitale Dienste. Das TDDDG konkretisiert damit die datenschutzrechtlichen Anforderungen für Telekommunikations- und digitale Dienste auf Grundlage der DSGVO (s. a. Kap. 02254).
Bereits mit der Reform des TKG im Jahr 2021 wurden grundlegende strukturelle Anpassungen vorgenommen, insbesondere zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Integration europarechtlicher Vorgaben. Diese wurden durch die Neuregelung 2024 systematisch weiterentwickelt. Mit dem TKG-Änderungsgesetz 2025 wurde das Gesetz erneut angepasst. Ziel dieser Novelle ist es, den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen zu beschleunigen, indem dieser gesetzlich als „überragendes öffentliches Interesse” eingestuft wird. Damit erhalten entsprechende Ausbauvorhaben in Genehmigungsverfahren ein besonderes Gewicht – auch gegenüber Belangen des Natur- oder Denkmalschutzes. Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2030.
Telekommunikationsdienste und deren Anbieter
Nach § 3 Nr. 61 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste wie Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Umfasst wird nach § 3 Nr. 24 TKG auch der „interpersonelle Kommunikationsdienst, ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht (…)”. Im Ergebnis bedeutet dies, dass aufgrund der Neufassung des § 3 TKG auch sogenannte „Over-the-top-(OTT)”-Kommunikationsdienste, bspw. webgestützte E-Mail-Dienste oder Messenger wie WhatsApp und Threema, als Telekommunikationsdienste gelten.
Gemäß § 3 Nr. 1 TKG ist Anbieter von Telekommunikationsdiensten jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt. Dazu zählen insbesondere Anbieter von Festnetz und Mobilfunk.
Regelungsinhalt
Das TKG reguliert grundsätzlich den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation. Ziel der Regulierung sind unter anderem die Sicherstellung der Konnektivität, die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen durch alle Bürger und Unternehmen sowie die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation. Ein weiteres wesentliches Ziel der Regulierung ist die Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
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