1 Allgemeines

Anwendungsbereich
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) [1] vom 9. September 1965 bildet die zentrale Grundlage für den Schutz schöpferischer Leistungen, insbesondere in der digitalen und vernetzten Informationsgesellschaft. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Urhebern und Verwertern (z. B. Verlagen oder Produzenten), das Zusammenspiel verschiedener Nutzungsformen sowie den Umgang Dritter mit geschützten Werken. Das UrhG steht heute stark im Einfluss europäischen und internationalen Rechts und wurde mehrfach entsprechend angepasst. Wesentliche Grundlage ist die Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie) [2], die zentrale Rechte wie Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung sowie den Schutz technischer Maßnahmen in der digitalen Umgebung harmonisiert. Aufbauend darauf trägt die Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie) [3] den aktuellen Entwicklungen der digitalen Nutzung Rechnung, etwa durch Regelungen zur Plattformhaftung, zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger sowie zu neuen Nutzungsformen wie Text- und Data-Mining.
In Deutschland wurde diese Entwicklung 2021 insbesondere durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes sowie das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) [4] umgesetzt. Letzteres regelt eigenständig die Verantwortlichkeit von Online-Diensteanbietern für nutzergenerierte Inhalte und ist damit zentral für Plattformmodelle.
Ergänzend ist das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) [5] zu berücksichtigen, das die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten sowie damit verbundene Vergütungsansprüche und Einwilligungsmechanismen regelt.
Gegenstand des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist das Recht zum Schutz der Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt werden die Urheber nicht als Person, sondern in Bezug auf ihre Werke (§ 1 UrhG). Wesentlich ist, dass es sich um menschliche Handlungen, d. h. persönliche, geistige Schöpfungen, handeln muss, im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. dem Wettbewerbsrecht, bleiben unberührt. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen auch Computerprogramme und Datenbanken.
Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werks, § 7 UrhG. Ein Urheber hat grundsätzlich das ausschließliche Recht an seinem Werk, sei es ein Text, Bild, Computerprogramm, Musikstück, Gemälde, Foto oder Film. Mit der zunehmenden Digitalisierung kommt diesem Immaterialgüterrecht eine besondere Bedeutung zu, da sich digitale Güter besonders leicht vervielfältigen und verbreiten lassen.
Schutzfähige Werke
Das UrhG nennt im Teil 1 Beispiele für urheberschutzwürdige Werke. Geschützt ist vor allem die Form eines Werks, nicht jedoch die Idee oder ein bestimmter Stil. Die Entscheidung obliegt im Einzelfall den Gerichten.
Das UrhG nennt folgende urheberschutzwürdige Werke:
Sprachwerke, wie Schriftstücke, Reden und Computerprogramme (§ 2)
Musik, pantomimische Werke, Tanzkunst (§ 2)
Werke der bildenden Kunst, der Baukunst, der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (§ 2)
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (§ 2)
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, und plastische Darstellungen (§ 2)
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind (§ 3)
Sammelwerke und Datenbankwerke (§ 4)
Gegenstände verwandter Schutzrechte
Im Teil 2 des UrhG werden folgende Beispiele verwandter Schutzrechte genannt:
Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70)
Nachgelassene Werke (§ 71)
Einfache Lichtbilder (§ 72)
Ausübender Künstler (§§ 73 ff.)
Hersteller von Tonträgern (§§ 85 ff.)
Sendeunternehmen (§ 87)
Datenbankhersteller (§§ 87a ff.)
Filme
In Teil 3 des UrhG sind die besonderen Bestimmungen für Filme aufgeführt.
Nutzungsrechte
Für schutzfähige Werke können entsprechende Nutzungsrechte vergeben werden. Diese Nutzungsrechte werden gemäß § 31 Abs. 1 UrhG in einfache und ausschließliche Nutzungsrechte aufgeteilt.
Das vom Urheber oder seinem Rechtsnachfolger übertragene einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Inhaber (aber auch beliebig vielen Dritten), das Werk auf die vereinbarte Weise zu nutzen. Wird dem Nutzer das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt, ist es nur noch ihm gestattet, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen.
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